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Wer Hartz IV bezieht, dem muss das Jobcenter kein Geld für ein TV-Gerät zahlen! Das entschied das Bundessozialgericht.

Die Richter urteilten: Ein Fernsehgerät gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung für Hartz-IV-Empfänger – denn es sei weder Einrichtungsgegenstand noch Haushaltsgerät.

Demnach gehört Fernsehen nicht zu den grundlegenden Bedürfnissen, die durch Hartz IV gesichert werden.

Nach dem neuen Urteil hat er nun lediglich Anspruch auf ein Darlehen, um sich einen Fernseher zu kaufen (Az.: B 14 AS 75/10 R).

Weiterlesen: Anspruch auf Fernseher

Ein Obdachloser hat bis zu dem Zeitpunkt, dass er keine Wohnung nachweisen kann keinen Anspruch auf Hartz IV.

Ein Obdachloser hat Anspruch auf Sozialhilfe, dass Sozialgesetzbuch XII sieht Hilfen zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten vor. Dazu gehören,
• finanzielle Hilfe zur Sicherung der Lebensbedürfnisse
• Beschaffung einer Wohnung
• Persönliche Betreuung
• erneuter Einstieg in das Arbeitsleben

Wenn man keinen festen Wohnsitz hat, jedoch eine Postanschrift nachweisen kann über die man täglich zu erreichen ist hat man Anspruch auf Hartz IV. Es ist erlaubt, sich bei Verwandten, Freunden oder in einem Obdachlosenheim anzumelden.

Weiterlesen: Anspruch auf Hartz IV