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Für Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen

Anspruch auf Fernseher

Wer Hartz IV bezieht, dem muss das Jobcenter kein Geld für ein TV-Gerät zahlen! Das entschied das Bundessozialgericht.

Die Richter urteilten: Ein Fernsehgerät gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung für Hartz-IV-Empfänger – denn es sei weder Einrichtungsgegenstand noch Haushaltsgerät.

Demnach gehört Fernsehen nicht zu den grundlegenden Bedürfnissen, die durch Hartz IV gesichert werden.

Nach dem neuen Urteil hat er nun lediglich Anspruch auf ein Darlehen, um sich einen Fernseher zu kaufen (Az.: B 14 AS 75/10 R).