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Informationen

Für Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen

Eheähnliche Gemeinschaft

Leben zwei Personen in einem Haushalt mit den Kindern eines Partners zusammen, kann allein aus dem Zusammenleben noch nicht geschlossen werden, dass diese Kinder gemeinsam im Haushalt versorgt werden. Die Voraussetzungen für eine gesetzliche Vermutung der eheähnlichen Gemeinschaft sind bei bloßem Zusammenleben mit den Kindern eines Partners noch nicht gegeben. Das kann auch allein bei einer Wohngemeinschaft vorliegen. Auch das einmalige Einspringen des Mitbewohners bei der Betreuung des Kindes rechtfertigt noch nicht die Annahme eines familientypischen Zusammenlebens.