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Informationen

Für Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen

Elterngeld Anrechnung

Im Haushaltsbegleitgesetz 2011 wird § 10 BEEG um einen Abs. 5 erweitert: "(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Beiden in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte."


Dies bedeutet:


a. Wurde in den 12 Monaten vor der Geburt kein Einkommen erzielt, dann zählt das vollständig aufgestockte Mindestelterngeld als nicht-privilegiertes Einkommen. Für dieses gilt allerdings wie für sonstige Einkommen Volljähriger gemäß der in diesem Punkt unveränderten ALG II VO, dass 30 € Versicherungspauschale in Abzug zu bringen ist, sofern sie nicht bereits bei anderem Einkommen berücksichtigt wird.


b. Errechnet sich das Elterngeld ganz oder teilweise aus vor der Geburt erzieltem Einkommen, dann bleibt das hieraus berechnete Elterngeld bzw. der hieraus errechnete Anteil des Mindestelterngeldes bis zu 300 € bzw. bei Streckungsoption 150 € anrechnungsfrei. Von einem darüber hinausgehenden Betrag müsste ebenfalls die 30 € Versicherungspauschale in Abzug zu bringen sein.

 

  • Ein Beispiel: Durchschnittlich erzieltes Einkommen = 400 € Elterngeld hieraus berechnet = 268 € Von 300 € Mindestelterngeld bleiben 268 € anrechnungsfrei und von den restlichen 32 € müsste ggf. die 30 € Versicherungspauschale in Abzug zu bringen sein, so dass nur 2 € anzurechnen wären. Wird die Streckungsoption auf zwei Jahre gewählt, sind von den 150 € nur 134 € anrechnungsfrei und die restlichen 16 € dürften ggf. wegen der Versicherungspauschale auch nicht angerechnet werden.


c. Wer in 2010 bereits Elterngeld bezieht und die Streckungsoption gewählt hat, sollte diese bis zum 31.12.2010 widerrufen. Sofern das nachgezahlte Elterngeld noch in 2010 zufließt, bleibt es anrechnungsfrei. Die Regierung hat allerdings in Aussicht gestellt, dass die Nachzahlung auch bei Zufluss in 2011 ausnahmsweise anrechnungsfrei bleibt, sofern der Widerruf noch in 2010 erfolgte. Bleibt zu hoffen, dass dies auch wirklich eintrifft, denn das BMFSJ hat am 05.11.10 eine Weisung erlassen, wonach eine Anrechnung grundsätzlich zu erfolgen hat, was auch im Einklang mit der ab 2011 geltenden Rechtslage steht, denn das BEEG enthält keine Vertrauensschutzregelung und im SGB II gilt die Zuflusstheorie, so dass die Erfolgsaussichten von Klagen als äußerst gering einzuschätzen sind.


d. In 2011 kann die Streckungsoption allerdings in zweierlei Hinsicht von Vorteil sein: a) Sofern die Versicherungspauschale ausgenutzt wird, muss sie für den doppelten Zeitraum berücksichtigt werden. b) Wer nach einem Jahr Elterngeldbezug wieder arbeiten geht und aus dem Leistungsbezug fällt, dem bleibt sein aufgesparter Elterngeldanspruch vollständig erhalten. (Zusammenfassung von Ingo Turski)