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Erbt ein Hartz-IV-Empfänger Geld, muss er dies zunächst für seinen Lebensunterhalt einsetzen. Ein Erblasser kann nicht testamentarisch verfügen, dass dem Arbeitslosen nur soviel vom Erbe ausgezahlt wird, dass dieser seinen Hartz-IV-Status nicht verliert. Die zuständige Behörde darf ihre Leistungen einstellen. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund (Az.: S 29 AS 309/09 ER) hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) in Berlin hinweist. Außerdem sei ein solches Testament sittenwidrig.

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