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Informationen

Für Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen

Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt (HzLu; auch HzL oder HLU abgekürzt) ist eine in Deutschland bestehende bedarfsorientierte soziale Leistung zur Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums, gesetzlich geregelt im gleichnamigen dritten Kapitel des SGB XII – Sozialhilfe. Sie bildet seit dem 1. Januar 2005 neben dem Arbeitslosengeld II (SGB II) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die unterste Ebene im Netz der sozialen Sicherung.

Folgende Personen haben im Bedarfsfall Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt:

  • Personen, die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen oder die Voraussetzungen zum Bezug einer solchen Rente erfüllen, ohne einen tatsächlichen Rentenanspruch zu haben. Diese Personen haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, weil sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, andererseits keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, weil das Merkmal der Dauerhaftigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht erfüllt ist.
  • Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II endet, weil sie sich voraussichtlich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten (§ 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II).
  • Kinder unter 15 Jahren, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit Beziehern von Grundsicherung leben (z. B. bei den Großeltern) und ihren Lebensunterhalt vor allem aus Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.
  • Ausländer, die wegen § 2 Abs. 1 AsylbLG einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben, nach 48-monatigem Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG.
  • Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt wurde, dies sind z. B. Ausländer, bei denen ein Abschiebehindernis festgestellt wurde, weil ihnen im Herkunftsstaat Folter droht oder aus anderen Gründen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
  • Personen, deren Antrag auf Grundsicherung abgelehnt wird, weil die Sozialhilfebedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde (§ 41 Abs. 4 SGB XII). Der Träger der Sozialhilfe kann die Leistung in diesem Fall auf das „zum Lebensunterhalt Unerlässliche“ kürzen (§ 26 SGB XII); in der Praxis wird eine Kürzung des Regelsatzes um 20 bis 30 Prozent vorgenommen.
  • Bewohner von vollstationären Einrichtungen der Pflege, der Altenhilfe oder der Eingliederungshilfe für Behinderte (in Alten-, Pflege- oder Behindertenwohnheimen), deren eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, die Kosten der Unterkunft zu zahlen (Lebensunterhalt in Einrichtungen, § 35 SGB XII)

 

Zum Bedarf bei der Hilfe zum Lebensunterhalt gehören:

  • Der Regelsatz. Der Regelsatz beträgt seit dem 1. Juli 2008 351 Euro. Nach der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Neufassung des § 28 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (BGBl I, S. 2670) entfällt die bisherige Differenzierung der Regelsätze zwischen den alten und den neuen Bundesländern. Die Länder können abweichende Regelsätze bestimmen. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100 Prozent des Eckregelsatzes, für Kinder unter 14 Jahren 60 Prozent und für die übrigen Haushaltsangehörigen 80 Prozent des Eckregelsatzes. Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 90 vom Hundert des Eckregelsatzes; eine Neuregelung trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Die bisherigen einmaligen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, z. B. für Bekleidung und Einschulung, sind seit dem 1. Januar 2005 bis auf wenige Ausnahmen als Pauschale in den Regelsatz einbezogen.
  • Die Unterkunftskosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Werden diese als „unangemessen hoch“ betrachtet, sind sie so lange zu übernehmen, bis ein Wechsel in eine günstigere Wohnung möglich oder zumutbar ist.
  • Die Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Sozialhilfeträger die Unterkunfts- und Heizkosten auch pauschaliert erbringen.
  • Bestimmten Personengruppen wird ein Mehrbedarf zugestanden; diese Personengruppen werden im Wesentlichen wie im BSHG definiert, die Leistungen für allein Erziehende wurden erweitert. Der Mehrbedarf wird als prozentualer Zuschlag zum Regelsatz geleistet.
  • Einmalige Leistungen werden für eine Erstausstattung des Haushalts, für Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt) sowie für mehrtägige Klassenfahrten erbracht. Ein Sonderbedarf, der eigentlich vom Regelsatz umfasst ist, jedoch im Einzelfall unabweisbar geboten ist, soll nur noch als Darlehen gewährt werden, das auch während des Sozialhilfebezugs zurück zu zahlen ist.
  • Weiterhin können Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Altersvorsorge übernommen werden.

Zur Vorbeugung von Wohnungsnotfällen sollen darüber hinaus Mietschulden übernommen werden.