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Informationen

Für Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen

Wahlrecht auch für Menschen ohne Wohnung

Wohnungslose Menschen sind oft nicht in einem Melderegister und damit auch nicht in einem Wählerverzeichnis eingetragen. Um beispielsweise bei der Bundestagswahl wählen zu können, müssen sie schriftlich den Eintrag in ein Wählerverzeichnis beantragen. Dieser Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde gestellt werden, in der gewählt werden soll. Mit diesem Antrag wird gleichzeitig der Wahlschein beantragt, mit dem im Wahllokal oder per Briefwahl gewählt werden kann. Bevollmächtigte aus Beratungsstellen oder anderen Hilfeeinrichtungen können Sammelanträge, die persönlich und handschriftlich unterschrieben sein müssen, an das örtliche Wahlamt stellen. Auch wohnungslose Bürger können dann frei, geheim und unabhängig wählen. Die Rechtsgrundlagen finden sich im Bundeswahlgesetz (§§ 14ff.) und in der Bundeswahlordnung (§ 16 Abs. 2)

(Rolf Keicher EvO)


(Pixelio)

 

http://www.bundeswahlleiter.de/de/bundestagswahlen/downloads/rechtsgrundlagen/Anlagen_Bundeswahlordnung.pdf