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Für Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen

Auch Tagessatzbezieher haben einen Anspruch auf rückwirkende Nachzahlung

Auch Tagessatzbezieher haben einen Anspruch auf rückwirkende Nachzahlung für die Zeit zwischen

Seit 1.4.2011 wird der erhöhte Regelbedarf an Bezieher von SGB II – Leistungen ausbezahlt. Entsprechend hat sich seither auch der Tagessatz für Durchwanderer erhöht. Leistungsberechtigte, die im laufenden Bezug von Leistungen standen, sollten entsprechend rückwirkend die Regelsatzerhöhung seit 1.1.2011 nachbezahlt bekommen haben. Ein Antragserfordernis auf Nachzahlung der Erhöhung ist nicht gegeben, da es sich nicht um eine neue Leistung handelt.
Tatsächlich muss dieser Anspruch aber geltend gemacht werden, wenn der Bezug von Leistungen unterbrochen war und/oder kein Konto vorhanden ist, weil dann keine automatische Nachzahlung erfolgt. Dies dürfte regelmäßig bei Beziehern von Tagessätzen der Fall sein. Eine persönliche Zuordnungsnummer, die mit einer „Voll“-Antragstellung vergeben wird, kann die Realisation erleichtern, ist aber nicht in jedem Fall verfügbar (Beispielsweise beim Wechsel in oder aus einer Optionskommune). Manche örtliche Regelungen sehen für absehbar kurzzeitige Leistungen auch entsprechend reduzierte Kurzanträge vor, bei denen ebenfalls keine nachverfolgbare Zuordnungs-Nummer generiert wird.
Bisher war der Tagessatz zu ermitteln durch Division des Regelsatzes durch 30 Tage = multipliziert mit der Anzahl der Tage, wonach der Zahlbetrag dann kaufmännisch gerundet wurde (bis 0,49 ab, ab 0,50 aufrunden), § 41 Abs. 2 SGB II sieht eine Berechnung des Tagessatzes auf 2 Dezimalstellen vor, wobei die zweite Dezimalstelle um eins erhöht wird, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde. Konkret ergab ein Tagessatz von 359/30 ein Ergebnis von 11,97 und einen Zahlbetrag für einen Tag von 12,00 € Bei 13 Tagen Anspruch 359:30x13 = 155,56 und einen Zahlbetrag von 156,00 € Nach der Regelsatzerhöhung ergibt sich folgendes Ergebnis: 364:30x13 =157,73333 und damit einen Zahlbetrag von 157,73.

Zum Vorgehen: Die Regelungen zum Tagessatz für Durchwanderer sind vor Ort sind so unterschiedlich, dass keine generelle Empfehlung zur Verwirklichung des Nachzahlungsanspruchs gegeben werden kann. Der rückwirkende Anspruch in Höhe von € 15,00 bei dauerhaft vorgelegener Hilfebedürftigkeit müsste in der Regel durch eine Einmalzahlung befriedigt werden.
Es wird deshalb empfohlen Klienten und Klientinnen auf den Anspruch der Nachzahlung hinzuweisen und erforderlichenfalls bei der Geltendmachung gegenüber der jeweiligen Zahlstelle zu unterstützen.

Quelle: EVANGELISCHE OBDACHLOSENHILFE In DEUTSCHLAND e.V. (EvO)