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Informationen

Für Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen

Organisation des Hilfesystems

 

Leitsatz

Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten brauchen besondere Hilfen Das Leben ist aus den Fugen geraten. Nicht nur ein klar definierbares Problem, sondern eine völlig durcheinander  geratene Lebenssituation kennzeichnet die Lage der in Not  geratenen Menschen, Es fehlt an vielem: Geld, Wohnung, Arbeit, sozialen Kontakten und Perspektiven. Häufig kommen physische und psychische Erkrankungen und/oder Behinderungen erschwerend hinzu. Diese Menschen haben einen Rechtsanspruch auf Hilfe. Man kann ihnen nur mit  einem entsprechend differenzierten, umfassenden und koordiniertem  Angebot an ambulanten, teilstationären, stationären, materiellen und persönlichen Hilfen gerecht werden. Hier verfügt die Diakonie über eine ganze Reihe von Ieicht zugänglichen Diensten und Einrichtungen.

Dies sind:

• Fachberatungsstellen

• Straßensozialarbeit als aufsuchende Hilfe

• Betreutes Wohnen

• Wohnheime (mit oder ohne Betreuung)

Diese Dienste und Einrichtungen leisten:

• vorbeugende Hilfen

• Hilfe zur Selbsthilfe

• Hilfen zur Existenzsicherung

• hygienische Hilfen

• medizinische und krankenpflegerische Hilfen

• Hilfe bei der Suche und zum Erhalt von Wohnungen

• Hilfe bei der Suche und zum Erhalt von Arbeits-und Ausbildungsplätzen

Darüber hinaus hat die Diakonie auch einen sozialpolitischen Auftrag: Die Überwindung von Armut und Ausgrenzung ist oberstes Ziel.

 

Personenkreis

Die Situation von Menschen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, kann unterschiedliche Merkmale haben: Zum Beispiel

• das Fehlen einer menschenwürdigen Unterkunft

• das Fehlen einer ausreichend gesicherten wirtschaftlichen Lebensgrundlage

• drohender Wohnungsverlust

• die mangelnde Fähigkeit oder erhebliche Beeinträchtigung im Kontakt mit der sozialen Umwelt

Entsprechend unterschiedlich sind die Personen und ihr individueller Bedarf an Hilfe. Personen, die ihre Notlage nicht aus eigener Kraft überwinden können, haben einen Rechtsanspruch auf Hilfe.

 

Problembeschreibung

Aktuelle Herausforderungen sind z.B.

• Die Einführung der Sozialgesetzbücher (SGB) II und XII zum 1.1 .2005 hat zu einem Systemwandel geführt. Aus Sicht der Menschen in existenziellen Notlagen ist die Frage der Erwerbsfähigkeit jedoch zweitrangig gegenüber persönlichen Hilfen, etwa der grundlegenden Verbesserung der Lebenssituation.

• Strukturelle Bedingungen wie fehlende Arbeitsplätze werden individualisiert. Sie werden den Betroffenen als persönliches Versagen zugeschrieben. Anstatt nötige Hilfe zu gewehrten werden sie stigmatisiert, ausgegrenzt und entsprechend sanktioniert.

• Viele Dienste und Einrichtungen sind nicht ausreichend in das sie umgebende Gemeinwesen eingebunden. Dadurch wird der Integrationsauftrag schwer einlösbar.

• Dienste und Einrichtungen sind noch nicht in allen Bundesländern flachendeckend ausgebaut. Vor allem fehlen spezielle Angebote für Frauen.

Hilfe in Notlagen orientiert sich an den Möglichkeiten und Fähigkeiten der Betroffenen. Gemeinsam wird ein passgenaues Hilfeangebot erarbeitet. Der Einzelne ist Mittelpunkt der Hilfe. Ziel der Dienste und Einrichtungen ist es, Hilfesuchende zu stärken anstatt sie zu entmündigen.

Die Evangelische Obdachlosenhilfe und das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland verstehen die Solidarität mit den Betroffenen als einen Grundauftrag ihrer Arbeit. Ausgehend vom christlichen Anspruch des Evangeliums sollen den Schwächsten und Ärmsten der Gesellschaft Lebensperspektiven eröffnet werden. Politischen oder gesellschaftlichen Entwicklungen, die zu Ausgrenzung oder Benachteiligung führen, werden entgegengetreten.

 

Gesetzliche Grundlagen der  Hilfen

Der örtliche Sozialhilfeträger ist nach § 97 Abs. 1, SGB XII für alle Hilfen zuständig, sofern die gesetzlichen Regelungen nichts anderes bestimmen. Nach § 97 Abs. 3 Nr. 3,SGB XII ist der Überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für die Hilfe nach §§ 67·69 SGB XII zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Das bedeutet, der Überörtliche

Sozialhilfeträger ist sachlich zuständig für sogenannte ,,Nichtsesshafte" in stationären Einrichtungen sowie für ambulante Dienste und Einrichtungen, wenn die Hilfe zur Sesshaftmachung bestimmt ist. Allerdings ist in den Bundesländern im jeweiligen Landesausführungsgesetz zum SGB XII die Zuständigkeit fur die vorgenannten Hilfen unterschiedlich geregelt. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bestimmungen werden die verschiedenen Dienste und Einrichtungen überwiegend vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Landeswohlfahrtsverband, Landessozialamt), dem örtlichen Träger der Sozialhilfe (Sozialamt) und aus Eigenmitteln finanziert.

 

Evangelische Obdachlosenhilfe in Deutschland e.V.
Fachverband im Diakonischen Werk der Evangelischen
Kirche in Deutschland
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vvww.evangelische-obdachIosenhilfe.de