Erbt ein Hartz-IV-Empfänger Geld, muss er dies zunächst für seinen Lebensunterhalt einsetzen. Ein Erblasser kann nicht testamentarisch verfügen, dass dem Arbeitslosen nur soviel vom Erbe ausgezahlt wird, dass dieser seinen Hartz-IV-Status nicht verliert. Die zuständige Behörde darf ihre Leistungen einstellen. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund (Az.: S 29 AS 309/09 ER) hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) in Berlin hinweist. Außerdem sei ein solches Testament sittenwidrig.
Menschen, die nicht mehr erwerbsfähig sind, erhalten Sozialgeld. Die gleiche Leistung für Erwerbsfähige ist das Arbeitslosengeld II "("Hartz IV). Die meisten Obdachlosen sind als erwerbsfähig eingestuft, d.h. sie können mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten und erhalten daher ALG 2 ("Hartz IV).