Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Kein Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren für Hartz IV Empfänger
Empfänger von Leistungen der Grundsicherung ("Hartz-IV") können einen Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für eine neue Wohnung vor einem Umzug nicht per Eilbeschluss gegen die zuständige Behörde durchsetzen.
Die Zusicherung -- bzw.- ihre Verweigerung - hat Aufklärungs- und Warnfunktion
Nein. Leistungsempfänger müssen zwar jede zumutbare Arbeit annehmen. Das ist jede Tätigkeit, die legal – insbesondere nicht sittenwidrig – ist. Eine Arbeit in der Sexbranche, auch Prostitution, gilt zwar nicht als sittenwidrig, eine Vermittlung der Jobcenter in diese Branchen findet in der Praxis jedoch nicht statt. Sie können solche Arbeitsangebote gegebenenfalls ohne Sanktion des Jobcenters ablehnen.